Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte wird demnach, wie auch von der Vorinstanz, der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 8. November 2018, schuldig gesprochen. V. Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 516 f.).