21 bewusst seine Missachtung kundzutun. Gemäss ständiger Rechtsprechung hat dieser Ausdruck denn auch klar ehrenrührigen Charakter (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1). Die Beschimpfungen stellen eine auf einem Gesamtvorsatz beruhende Handlungseinheit dar, weshalb die Argumentation der Verteidigung ins Leere läuft. Der Beschuldigte hat tatbestandsmässig im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gehandelt. Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.