Hierauf kann verwiesen werden (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 514). 15.3 Subsumtion Die vom Beschuldigten ausgesprochene Verbalinjurie, «er werde die Polizisten ficken» kann eine Beschimpfung darstellen, ob es vorliegend auch tatsächlich eine ist, kann offengelassen werden, da der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis ebenfalls den Ausdruck «Arschloch» verwendete, bei welchem es sich ohne jeden Zweifel um eine massive Verbalinjurie handelt. Diese Bezeichnung ist im hiesigen Sprachgebrauch in hohem Masse abwertend und wird dazu verwendet, jemandem