e contrario schuldig gemacht. Auch ist er für den Verstoss gegen die Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms bei Fahrten mit Motorrädern gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 96 VRV schuldig zu sprechen. 14.3 Fazit Nach Gesagtem sind die Schuldsprüche der Vorinstanz wie folgt zu bestätigen (vgl. S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 511 ff.): Der Beschuldigte machte sich des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifiziert bei einer Atemalkoholkonzentration von 1.02 mg/l) nach Art. 91 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und Abs. 2ter SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 2 Bst.