20 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario sowie i.S.v. Art. 3b Abs. 1 VRV vor. Es bestehen keine Hinweise auf Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe. Der Beschuldigte hat sich demnach der einfachen Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeachtung von Signalen (unerlaubtes Befahren eines Radwegs mit einem Motorrad) gemäss Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario schuldig gemacht.