Unter dem Wortlaut «dieses Gesetz» von Art. 100 Ziff. 1 SVG sind neben dem SVG überdies auch die Vollziehungsverordnungen zu verstehen (vgl. BSK SVG-UNSELD, N. 2 zu Art. 100 SVG; GIGER, SVG-Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, N. 1 zu Art. 100 SVG), womit ebenfalls die fahrlässige Begehung von Art. 96 VRV strafbar ist. 14.2.2 Anwendung auf vorliegenden Fall Beweismässig ist sowohl das entgegen den entsprechenden Signalen erfolgte Befahren des Radwegs entlang der O.________strasse durch den Beschuldigten als auch das Nichtragen eines Schutzhelms erstellt. Es liegen objektiv und subjektiv tatbestandsmässige Handlungen i.S.v.