Nach Gesagtem ist die obgenannte Vorschrift über das Tragen von Schutzhelmen für Motorradfahrer (Art. 3b VRV) nicht als Verkehrsregel i.S.v. Art. 90 SVG zu werten und deren Widerhandlung – entgegen der Vorinstanz – nicht über Art. 90 Abs. 1 SVG zu sanktionieren, sondern i.V.m. Art. 96 VRV (BSK SVG-FIOLKA, N. 25 zu Art. 90 SVG), wonach auch mit Busse bestraft wird, wer Vorschriften der VRV verletzt, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist. In subjektiver Hinsicht hat diese abweichende Qualifizierung der Pflicht nach Art. 3b Abs. 1 VRV aber keine Auswirkung. Unter dem Wortlaut «dieses Gesetz» von Art.