3b Abs. 1 Satz 1 VRV bestimmt, dass die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie die Führer von Motorfahrrädern während der Fahrt Schutzhelme tragen müssen. Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 SVG sind nur Regeln, die das Verhalten der Strassenbenützer untereinander betreffen (BSK SVG-FIOLKA, N. 20 ff. zu Art. 90 SVG). Demgegenüber sind die Regeln über Massnahmen der Eigensicherung keine Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 SVG. Nach Gesagtem ist die obgenannte Vorschrift über das Tragen von Schutzhelmen für Motorradfahrer (Art.