33 Abs. 1 SSV verpflichtet das Signal «Radweg» die Führer von Fahrrädern und Motorfahrräder, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Für den Vortritt sowie für die Benützung des Radwegs durch andere Strassenbenützer gelten die Artikel 15 Absatz 3 und 40 VRV. Gemäss Art. 40 Abs. 3 VRV dürfen Führer anderer Fahrzeuge auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern. Verletzung der Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms i.S.v. Art. 3b Abs. 1 VRV Art. 3b Abs. 1 Satz 1 VRV bestimmt,