90 SVG erfasst in allen Tatbestandsvarianten «Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates» (Abs. 1). Verkehrsregeln finden sich zunächst im ebenso benannten III. Titel des SVG, in Art. 26 bis 57. Weitere Verkehrsregeln finden sich im Verordnungsrecht, insbesondere in der VRV. In subjektiver Hinsicht ist gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG − in Umkehrung der Regel von Art. 12 StGB – neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Begehung unter Strafe gestellt, sofern das SVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.