SR 741.11) 14.2.1 Rechtliche Grundlagen Weiter ist ergänzend auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend unerlaubten Befahrens des Radwegs mit einem Motorrad ohne Schutzhelm einzugehen: Tatbestandsmässigkeit von Art. 90 Abs. 1 SVG Wer Verkehrsregeln des SVG oder Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Bei Art. 90 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine Blankettvorschrift.