415 f. bzw. pag. 569). Es ist somit von einer objektiv und subjektiv tatbestandsmässigen Handlung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG auszugehen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe bestehen in casu keine. Der Beschuldigte ist somit des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schuldig zu sprechen. 14.2 Einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG vs. Verletzung einer Vorschrift der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) 14.2.1 Rechtliche Grundlagen