18 stanz in ihrer Urteilsbegrünung zutreffenderweise auf Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG erkennt (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 511), führt auch sie im Urteilsdispositiv Bst. a an (S. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 477). Beweismässig ist gestützt auf die ADMAS-Auszüge aber erstellt, dass der Beschuldigte am 8. November 2018 somit über keinen Führerausweis verfügte, da ihm mit Verfügung vom 15. Augst 2018 der Lernfahrausweis zwischen dem 14. Juli 2018 und dem 13. Juli 2023 verweigert wurde (pag. 415 f. bzw. pag.