SVG – Tatbestandsvariante der Verweigerung Die Verweigerung des Ausweises ist auf der Zeitachse zwischen der Tatbestandsmässigkeit von Bst. a – der Betroffene hat sich noch gar nicht um eine Fahrerlaubnis bemüht – und dem Entzug anzusiedeln. Bei der Verweigerung ist in objektiver Hinsicht verlangt, dass der Betroffene zwar um einen Ausweis ersuchte, ihm dessen Ausstellung durch einen behördlichen Entscheid jedoch verweigert wurde (BSK SVG-BUSSMANN, N. 47 zu Art. 95 SVG). In subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 Bst.