a SVG erfüllt derjenige, der ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt; Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG derjenige, der ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Die Bestimmung des Abs. 1 Bst. a ist als Grund- bzw. Auffangtatbestand ausgestaltet. Darunter werden all jene Konstellationen des Fahrens ohne Führerausweis subsumiert, die nicht explizit von den nachfolgenden, spezielleren Tatbeständen erfasst sind.