95 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG Ergänzungsbedarf weist zunächst die vorinstanzliche Abhandlung zum Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 511) auf. 14.1.1 Rechtliche Grundlagen Anwendungsbereiche von Art. 95 Abs. 1 Bst. a und Bst. b SVG Art. 10 Abs. 2 SVG hält den Grundsatz fest, wonach das Führen eines Motorfahrzeugs eines Führerausweises bedarf (und e contrario jegliches Fahren ohne notwendigen Führerausweis untersagt ist). Den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG erfüllt derjenige, der ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;