17 rad) und Verletzung der Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms – kann vorab auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 511 ff.). Der Beschuldigte äussert sich hierzu nicht. Dennoch sind ergänzend und präzisierend zu den letztgenannten Tatbeständen folgende Ausführungen angezeigt: 14.1 Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 i.V.m.