Stamm-Nr.: I.________) ohne einen Schutzhelm zu tragen auf den Radweg lenkte. Anlässlich der darauffolgenden Anhaltung des Beschuldigten vor seinem Domizil konnte er lediglich eine Kopie des Fahrzeugausweises vorweisen. Die später auf dem Polizeiposten durchgeführte Messung ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1.02 mg/l. Zudem ist aufgrund der ADMAS-Auszüge erstellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt über keinen gültigen Fahrausweis verfügte, da ihm dieser verweigert wurde. Den Sachverhalt betreffend die Beschimpfung der Polizisten durch den Beschuldigten erachtet die Kammer ebenfalls als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung