Ergänzend zum unbestrittenen Sachverhalt (vgl. E. III.9 oben) erachtet es die Kammer nach dem Gesagten als erstellt, dass die Sichtverhältnisse zum Tatzeitpunkt infolge fortgeschrittener Dämmerung eingeschränkt waren. Wie bereits die Vorinstanz geht aber auch die Kammer davon aus, dass es von der Zeugenposition her möglich war, den Beschuldigte an der beleuchteten Tankstelle zu sichten und zu beobachten, wie er das Motorrad „Peugeot Speedfighter 100“ mit dem Kontrollschild M.________ (Rahmen-Nr.: H.________; Stamm-Nr.: I.________) ohne einen Schutzhelm zu tragen auf den Radweg lenkte.