453 Z.13 ff.). Im Gegensatz hierzu sind in den Aussagen des Beschuldigten (pag. 22 ff., 26 ff. und 460 ff.) Widersprüche und Strukturbrüche zu erblicken. Die Aussagen gehen insbesondere zeitlich nicht auf, unterliegen der dauernden Anpassung an die jeweilige Einvernahmesituation und sind zudem teilweise als Schutzbehauptungen zu werten. Ergänzend zum unbestrittenen Sachverhalt (vgl. E. III.9 oben) erachtet es die Kammer nach dem Gesagten als erstellt, dass die Sichtverhältnisse zum Tatzeitpunkt infolge fortgeschrittener Dämmerung eingeschränkt waren.