Im Weiteren kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, wenn sie ausführt, dass keine Hinweise ersichtlich sind, die eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die beiden Polizisten nahelegen. Mit Nachdruck ist hervorzuheben, dass sich diese ihrer Amtspflichten sowie auch der strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschbelastung durchaus bewusst waren. So führte der Zeuge C.________ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus: «Von unserer Seite her wäre das ja Amtspflichtverletzung, wenn wir einfach jemanden anzeigen, ohne dass wir etwas feststellen konnten» (pag. 453 Z.13 ff.).