16 ten des Strafverfahrens SLSPR.2018.127 vor dem Richteramt Solothurn-Lebern (pag. 214 ff.) auszumachen, die an dieser Einschätzung Zweifel erwecken lassen. Zudem liegen mit dem eher vorsichtigen Aussageverhalten der Zeugen sowie der Schilderung diverser Nebensächlichkeiten weitere ausgeprägte Realitätskriterien vor. Im Weiteren kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, wenn sie ausführt, dass keine Hinweise ersichtlich sind, die eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die beiden Polizisten nahelegen.