Das vorinstanzliche Abstellen auf die Zeugenaussagen der involvierten Polizisten C.________ und D.________ (pag. 451 ff. und pag. 456 ff.), ist nicht zu beanstanden. Auch die Kammer beurteilt das Aussageverhalten der beiden Zeugen über die gesamte Verfahrensdauer hinweg als gleichbleibend und zuverlässig. Die Aussagen der Polizisten wirken insgesamt wirklichkeitsnah und fügen sich zu einem stimmigen und einheitlichen Ganzen zusammen.