Als Erklärung für diese Erinnerungslücken kann im Weiteren erneut auf den Routinecharakter von Verkehrskontrollen sowie auf den Zeitablauf verwiesen werden. Unter den vorliegenden Umständen erscheint hingegen die Darstellung des Beschuldigten, wonach er lediglich gesagt haben will, die Polizei habe wohl etwas gegen ihn, abwegig und unglaubhaft. Sein daraufhin gestarteter Gegenangriff, die Polizei könne schreiben was sie wolle, ist vor diesem Hintergrund als Lügensignal zu werten. Überdies sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich, warum die Zeugen den Beschuldigten falsch belasten sollten.