In ihren Aussagen gelingt es den Zeugen, ihre Gefühlslage bei den Begegnungen mit dem Beschuldigten zu schildern. Sie empfanden das Zusammentreffen mit dem Beschuldigten jeweils als anstrengend. Dass sie die geäusserten Beschimpfungen erst auf Vorhalt des Anzeigerapports nennen konnten schadet ihrer Glaubwürdigkeit nicht. Im Gegenteil. Das Fehlen übermässiger Belastungstendenzen sowie das Eingestehen von Erinnerungslücken sind als ausgeprägte Realitätskennzeichen zu werten. Als Erklärung für diese Erinnerungslücken kann im Weiteren erneut auf den Routinecharakter von Verkehrskontrollen sowie auf den Zeitablauf verwiesen werden.