462 Z. 18 ff.), seien als blosse Schutzbehauptungen zu werten (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 509) ist nicht zu beanstanden. 13.2.4 Fehlende Fahrberechtigung Gestützt auf die Auszüge des Bundesamts für Strassen ASTRA betreffend die über den Beschuldigten verhängten Administrativmassnahmen, datierend vom 21. August 2020 bzw. 5. Mai 2021, ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte am Tattag, 8. November 2018, nicht über den erfoderlichen Lernfahrausweis verfügte. Dieser wurde ihm mit Verfügung vom 15. August 2018 verweigert (pag. 416 bzw. pag. 569). 13.3 Beschimpfung Auf Vorhalt des Polizisten C.