Es leuchtet nicht ein, weshalb der Roller im November 2018 immer noch im Besitz des Beschuldigten war, wenn er diesen lediglich zur Reparatur bei sich gehabt haben will, die Ersatzteile aber gemäss vorgenannter Belege bereits im Juni/Juli 2018 gekauft hat. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Ausführungen des Beschuldigten, sein Kollege habe wegen seines Kiosks das Schild nicht auf sich einlösen können (pag. 462 Z. 8 ff.) und dieser habe ihm das Motorrad zwecks Reparaturarbeiten überlassen (pag. 462 Z. 18 ff.), seien als blosse Schutzbehauptungen zu werten (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.