39) reagiert habe, wenn er gar nicht Eigentümer des Fahrzeuges sei, ist zu ergänzen, dass die vom Beschuldigten eingereichten Belege − eine Rechnung vom 21. Juni 2018 adressiert an den Beschuldigten sowie ein Zahlungsbeleg vom 9. Juli 2018 beide ausgestellt von der P.________GmbH (pag. 473) – seine Darstellung nicht zu untermauern vermögen. Es leuchtet nicht ein, weshalb der Roller im November 2018 immer noch im Besitz des Beschuldigten war, wenn er diesen lediglich zur Reparatur bei sich gehabt haben will, die Ersatzteile aber gemäss vorgenannter Belege bereits im Juni/Juli 2018 gekauft hat.