Dennoch ist die Beweislage vorliegend auch ohne diese Aufnahme genügend, zumal auch die Darstellung des Beschuldigten zeitlich nicht nachvollziehbar erscheint: Er legt nicht glaubhaft dar, wie er in den wenigen Minuten, die zwischen der Beobachtung durch die Polizei an der Tankstelle und der darauffolgenden Anhaltung an seinem Domizil liegen, das Motorrad zurückgestossen sowie dieses noch auf dem Parkplatz herumgefahren haben will (vgl. pag. 29 Z. 104 ff.).