14 des Verfahrens zugab, dass Motorrad gefahren zu sein (vgl. pag. 29 Z. 98 ff.) und die geforderte Überprüfung somit ohnehin nicht zielführend gewesen wäre. Der Verteidigung ist somit einzig dahingehend beizupflichten, dass für die Beweislage grundsätzlich die Edition der Aufnahme der Überwachungskamera der Tankstelle durchaus möglich gewesen wäre und nicht geschadet hätte. Dennoch ist die Beweislage vorliegend auch ohne diese Aufnahme genügend, zumal auch die Darstellung des Beschuldigten zeitlich nicht nachvollziehbar erscheint: