30 Z. 159). 13.2.2 Antreffen des Beschuldigten Die Kammer erachtet es mit der Vorinstanz im Weiteren nicht als Zufall, dass die Zeugen den Beschuldigten mit seinem Motorrad vor seinem Domizil angetroffen haben (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 509). Diesen Sachverhaltsabschnitt betreffend kann ebenfalls auf die schlüssigen Aussagen der Polizisten abgestellt werden. Hier fällt auf, dass der Zeuge C.________ seine Aussagen sogar dahingehend korrigierte, dass diese für den Beschuldigten günstiger ausfallen: «Er ist wahrscheinlich nicht mehr auf dem Roller gewesen, sonst hätte ich das geschrieben» (pag.