509), als zusätzliches Indiz für die Richtigkeit der Ereignisbeschreibung durch die Zeugen. Die kriminelle und einschlägige Vorgeschichte des Beschuldigten spricht für seine Täterschaft. Ein gerichtlicher Augenschein, wie von der Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren mehrfach beantragt, war bei dieser Beweislage nicht angezeigt (vgl. hierzu E. I.3 hiervor). Schliesslich bestreitet der Beschuldigte weder bei der Tankstelle gewesen, noch dort von der Polizei gesehen worden zu sein (pag. 29 Z. 104 ff.; pag. 30 Z. 159).