29 Z. 98 ff., insb. Z. 101) – als widersprüchlich bezeichnet (vgl. S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 509 f.). Darauf, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits etliche Male vergleichbar straffällig wurde und dass sein Verhalten bei Kontrollen und in anderen Strafverfahren mit seinem Auftreten im vorliegenden Verfahren übereinstimmt, ist zwar nicht alleine abzustellen. Jedoch erachtet die Kammer diesen Umstand, wie bereits die Vorinstanz (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 509), als zusätzliches Indiz für die Richtigkeit der Ereignisbeschreibung durch die Zeugen.