Die Kammer stellt somit auf die Zeugenaussagen ab. Auch ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des fraglichen Umstands, ob er das Motorrad an diesem Tag gefahren sei – «Ich bin an diesem Tag nicht mit dem Roller gefahren» (pag. 27 Z. 52) und «An diesem Tag bin ich nur auf dem privaten Innenhof rumgefahren» (pag. 29 Z. 98 ff., insb. Z. 101) – als widersprüchlich bezeichnet (vgl. S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;