_ ohne über eine Fahrberechtigung zu verfügen in qualifiziert angetrunkenem Zustand sowie ohne Mitführen des originalen Fahrzeugausweises (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn; pag. 245 ff. Ziff. 3, 4e, und 6h) – nicht erstaunt, dass diese beim Anblick eines Motorradfahrers ohne Helm, der unerlaubterweise einen Fahrradweg befährt, sich an den Beschuldigten erinnern. Hinzu kommt, dass sich das Domizil des Beschuldigten, wie bereits die Vorinstanz anführte (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 509), in unmittelbarer Nähe zum Feststellungsort befindet und die Zeugen den Beschuldigten bei besagter Tankstelle gelegentlich gesehen hatten.