Der Verteidigung ist im Weiteren entgegen zu halten (vgl. E. III.12), dass es angesichts der Tatsache, dass die Zeugen C.________ und D.________ lediglich knapp vier Monate vor dem zu beurteilenden Vorfall (am 14. Juli 2018; vgl. edierte Akten des Richteramts Solothurn-Lebern; pag. 241 ff.), dem Beschuldigten unter vergleichbaren Umständen begegnet sind – gemäss der damaligen Anklageschrift fuhr der Beschuldigte das gleiche Motorrad «Peugeot Speedfight 100» in G.________ ohne über eine Fahrberechtigung zu verfügen in qualifiziert angetrunkenem Zustand sowie ohne Mitführen des originalen Fahrzeugausweises (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn;