457 Z. 11). Auch gaben sie an, wenn sie für ihre Aussagen den Rapport zur Hilfe nehmen mussten (z.B.: pag. 451 Z. 24, Z. 37 f., pag. 452 Z. 12 ff., Z. 33 f. bzw. pag. 457 Z. 16 und pag. 458 Z. 14, Z. 21). Die Erklärung der Vorinstanz, gewisse Erinnerungslücken seien aufgrund des Zeitablaufs sowie des Routinecharakters von Verkehrskontrollen nachvollziehbar, ist auch für die Kammer einleuchtend (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 509). Der Verteidigung ist im Weiteren entgegen zu halten (vgl. E. III.12), dass es angesichts der Tatsache, dass die Zeugen C.________ und D.________ lediglich knapp vier Monate vor dem zu beurteilenden Vorfall (am 14. Juli 2018;