463 Z. 3) war die Tankstelle zum angeblichen Tatzeitpunkt beleuchtet. Auf Nachfrage des Verteidigers anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. November 2020 führte der Beschuldigte zu den Lichtverhältnissen weiter aus, ausser diesem Licht sei es von der Tankstelle her bis zur Garage R.________ dunkel (Anm.: gemäss der Wegbeschreibung von Google Maps befindet sich eine Unternehmung namens «R.________GmbH» in einer Entfernung von ca. 550 Metern zur fraglichen Tankstelle). Es habe keine Strassenlaternen (vgl. pag. 463 Z. 3 ff.).