458 Z. 7 ff.) den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt beobachtet haben wollen, zur fraglichen Tankstelle in G.________ beträgt ca. 30 Meter (gemäss der Wegbeschreibung von Google Maps, vgl. auch pag. 471). Der Verteidigung ist dahingehend zuzustimmen, dass zum angeblichen Tatzeitpunkt, am 8. November 2018 um 19:55 Uhr (pag. 10 ff.), kein Licht mehr von natürlichen Lichtquellen zu erwarten ist. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen C.________ (pag. 453 Z. 41 f.) und des Beschuldigten (pag. 463 Z. 3) war die Tankstelle zum angeblichen Tatzeitpunkt beleuchtet.