O.________strasse und Q.________strasse) aus festzustellen. Aufgrund der klaren und heiteren Wetterverhältnisse, die zur Tatzeit geherrscht hätten, seien auch keine Sichtbeschränkungen vorhanden gewesen (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 509 f.). Für die Kammer gehen aus den Akten folgende Informationen zu den äusseren Umständen hervor: Die Distanz von der Kreuzung O.________strasse/Q.________strasse von welcher die Polizisten gemäss dem Anzeigerapport vom 23. November 2018 (pag. 10 ff.) sowie den unwidersprochenen Zeugenaussagen (pag. 453 Z. 23 f., pag. 458 Z. 7 ff.