Auch hierzu führt die Verteidigung vorab aus, der Beschuldigte bestreite und habe dies auch konstant während des Verfahrens bestritten, die beiden Polizisten anklagegemäss beschimpft zu haben. Die Vorinstanz verkenne im Weiteren, dass die beiden Polizisten die angeblich geäusserten Beschimpfungen anlässlich der parteiöffentlichen Befragung vom 25. November 2020 nicht von sich aus, sondern erst auf Vorhalt des Anzeigerapports hätten nennen können (pag. 452 Z. 33 ff. und pag. 457 Z. 16 ff.).