Daraus ergebe sich, dass alle Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht erfüllt seien. 12.2 Nicht erstellter Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Beschimpfung (S. 5 der Berufungsbegründung; pag. 592) Auch hierzu führt die Verteidigung vorab aus, der Beschuldigte bestreite und habe dies auch konstant während des Verfahrens bestritten, die beiden Polizisten anklagegemäss beschimpft zu haben.