Überdies sei es ihnen unter den genannten Umständen, aus der Distanz und aus dem fahrenden bzw. nach rechts abbiegenden Patrouillenfahrzeug heraus, nicht möglich gewesen, zu erkennen, ob das Motorrad gefahren oder gestossen worden sei. Es sei in Erinnerung zu rufen, dass die Polizisten vor der Tankstelle nach rechts abgebogen seien und nicht entlang der Tankstelle und dem darauffolgenden Veloweg weiter die Autostrasse befahren hätten (pag. 453 Z. 36 f. und pag. 458 Z. 7 ff.).