Sie beanstandet, die Vorinstanz stütze ihre Sachverhaltsfeststellung auf die Aussagen der beiden Polizisten, welche sich aber sowie auch deren Feststellungen im Anzeigerapport lediglich auf Vermutungen stützten. Dies gehe aus dem Anzeigerapport vom 23. November 2018 (pag. 11) sowie aus den Einvernahmen der Zeugen C.________ (pag. 451 Z. 25 ff.) und D.________ (pag. 456 Z. 40 ff.) anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. November 2020 hervor. Die Polizisten hätten lediglich vermutet, dass es sich bei der festgestellten Person um den Beschuldigten gehandelt habe. Auch die Tatsache, dass die Polizisten den Be-