zeigt die Verteidigung den Sachverhalt auf, wie er sich nach Ansicht des Beschuldigten abgespielt haben soll: Der Beschuldigte hat nachvollziehbar erklärt und dokumentiert, dass er den Roller für einen Freund repariert hat. Im Rahmen der Instandstellung ist er mit dem Roller − welcher geschoben wurde − von seinem Zuhause wenige Meter hin zur fraglichen Tankstelle – um das Gefährt zu tanken − und sodann wieder zurück gelangt, ohne dabei den Roller zum angeklagten Tatzeitpunkt bzw. Tatort gefahren zu haben (vgl. dazu pag. 29 Z 91 ff.).