12. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte moniert die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen insofern, als diese unrichtig, unvollständig und unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen seien (S. 5 ff. der Berufungsbegründung; pag. 592 ff.; bzgl. der geltend gemachten Gehörsverletzung vgl. E. II.7 hiervor). 12.1 Nicht erstellter Sachverhalt betreffend den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Die Verteidigung führt zunächst aus, der Beschuldigte habe von Beginn weg bzw. ab dessen Einvernahme bei der Polizei (Verweis auf pag.