der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 508 ff.): Erstellt ist damit, dass der Beschuldigte das Motorrad „Peugeot Speedfighter 100“ mit dem Kontrollschild M.________, von der Tankstelle zu seinem Domizil gelenkt hat, und zwar in qualifiziert angetrunkenem Zustand, ohne Berechtigung, ohne Helm, auf dem Radweg und ohne Mitführen des Fahrzeugausweises. Zudem ist auch erstellt, dass der Beschuldige die beiden Polizisten bei der anschliessenden Verkehrskontrolle unter anderem als „Arschlöcher“ betitelt und erklärt hat, dass er sie ficken werde.