Demgegenüber würden die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen mit den Ausführungen im Rapport übereinstimmen und ins Gesamtbild – auch unter Berücksichtigung der bisherigen Verhaltensweisen des Beschuldigten bei anderen Kontrollen und in anderen Strafverfahren – passen. Gestützt auf den Rapport sowie die Zeugenaussagen erachtete die Vorinstanz schliesslich die Vorwürfe gemäss Anklage als beweismässig erstellt und gelangte zu folgendem Beweisergebnis (S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;