11. Beweisergebnis der Vorinstanz Nach sorgfältiger Würdigung der Aussagen der Verfahrensbeteiligten nach den von ihr zuvor dargelegten Grundsätzen der Aussagepsychologie, gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden könne. Darin fänden sich diverse Widersprüche, Aussageänderungen so-