415 f. bzw. pag. 569). Die Vorinstanz hat alle weiteren objektiven sowie subjektiven Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (S. 7-14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 498 ff.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.